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FAQ

Muss der Patient informiert werden

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Antwort

Ja, das müssen Sie. Die Daten werden zwar anonymisiert, der Patient muss trotzdem informiert werden.

Sinnvollerweise machen Sie dies schriftlich, indem Sie einen Vermerk auf dem „Anmeldeformular“ (Patientendatenblatt oder ähnliches) machen, welches er/sie unterzeichnen muss.

Sollten Sie nur mündlich informieren (Achtung – Beweispflicht), dann müssen Sie in der Patientenakte mindestens einen Vermerk machen, wann und wie der Patient orientiert worden ist.

Sollte sich ein Patient irgendwann beschweren, was eher unwahrscheinlich ist, dann ist der Therapeut in der Verantwortung. Stand heute (August 2009) ist noch kein solcher Fall bekannt, z.B. unter den Ärzten welche schon seit vielen Jahren Daten in ihre Trustcenter liefern.

Textbeispiel für Ihre Patienteninformation:
Die Rechnungsdaten unserer Patienten werden – in anonymisierter Form – gesammelt und statistisch ausgewertet. Dem geltenden Datenschutzgesetz (Schweiz) wird vollumfänglich Rechnung getragen.

Idea in English:
The dates of invoice of our patients are collected and evaluated statistically in form made anonymous. The valid data protection law (Switzerland) is fully taken into account.

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